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Bei der gemeinsamen Versicherung aller Inhaber einer Praxis- bzw. Gemeinschaftspraxis, erfolgt ein Nachlass auf den Gesamtbeitrag von 20 %.
Eigene Praxis / auf eigene Rechnung tätig Damit ist der unmittelbare Inhaber einer Praxis gemeint, aber auch der sog. “Untermieter” von Praxisräumen sowie derjenige, der über keine externen Praxisräume verfügt, aber auf eigene Rechnung arbeitet. Mitinhaber einer Praxisgemeinschaft Praxisräumlichkeiten, Einrichtungen und/oder Gerätschaften werden gemeinschaftlich genutzt. Die Behandlung der Patienten erfolgt nicht gemeinschaftlich. Jeder Praxisinhaber liquidiert auf eigene Rechnung für die eigene Leistung. Jedes Mitglied einer Praxisgemeinschaft behandelt grundsätzlich nur seine eigenen Patienten und ist verpflichtet hierüber eine eigene, für seine Praxiskollegen nicht zugängliche Dokumentation zu führen.
Mitinhaber einer Gemeinschaftspraxis Auch die Leistungen werden gesamtschuldnerisch erbracht. Die Gemeinschaft der Praxisinhaber liquidiert (nicht der einzelne Praxisinhaber). Haftpflichtansprüche Dritter beziehen sich auf alle Mitglieder der Gemeinschaftspraxis. Eine einheitliche Berufshaftpflichtversicherung bei einem Versicherer ist Vorschrift.
Selbstständig/freiberufliche Mitarbeit innerhalb einer fremden Praxis (“auf fremde Rechnung”) Soll heißen, dass Sie nicht auf eigene Rechnung tätig werden, sondern die Patienten einer anderen Praxis behandeln, Nicht Sie rechnen mit dem Patienten bzw. der Krankenkasse ab, sondern der fremde Praxisinhaber für den Sie selbstständig/freiberuflich tätig werden.
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