Erklärungen zum Begriff des hier mitversicherten "Erweiterter Strafrechtsschutz" den in dieser Form nur wenige Anbieter ohne Anrechnung auf die Versicherungssumme in ihre Berufshaftpflichtversicherung einschließen:

Was die meisten Kunden nicht wissen!
In vielen Fällen werden bei einem durch Heilberufler verursachten Behandlungsfehler mit Folgen zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren parallel eingeleitet, was  existentiell gefährdend sein kann, wenn kein ausreichend umfangreicher beruflicher Strafrechtsschutz versichert wurde.

Ein Beispiel (bitte beachten Sie jedoch, dass es im konkreten Schadenfall evtl. zu Abweichungen kommen kann):
In eigener Praxis, erstellt ein Psychologe ein Gutachten über eine von ihm behandelte Patientin. Aufgrund des Inhalts des Gutachtens wird die psychiatrische Einweisung der Patientin veranlasst. In einem späteren Einweisungsverfahren kommen die Gutachter des Gerichts zu einer anderen Bewertung und die Patientin wird rehabilitiert. Sie stellt nun einen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den Psychologen wegen Freiheitsentziehung, verursacht durch das grob fahrlässig fehlerhafte Gutachten des Psychologen.

In diesem Fall übernimmt unsere Offerte einer Berufshaftpflichtversicherung, ohne Anrechnung auf die Versicherungssumme (!), die vollen Kosten der Rechtsvertretung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und auch die Kosten der anwaltschaftlichen Vertretung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren. Sollte sich der Vorwurf bestätigen, kann die dann von einem Gericht verhängte Geldstrafe allerdings nicht von der Berufshaftpflichtversicherung übernommen werden.

Allgemeine Hinweise:

Der Erweiterte Strafrechtsschutz ist generell Gegenstand unserer Berufshaftpflichtversicherung für medizinische Heil-/Hilfsberufe sowie Heilpraktiker, Psychologen und Psychotherapeuten, die nach dem vorliegenden Tarif vereinbart wird. Dieser Einschluss erweitert den im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) gem. § 5 Ziff. 5.3 AHB bereits gewährten "Rechtsschutz" insofern, als auch die Gerichtskosten und nicht nur die gebührenmäßigen Kosten der Verteidigung eingeschlossen werden und die Übernahme der Verteidigungskosten nicht mehr in das Ermessen des Versicherers gestellt wird !!!

 Es handelt sich um keine generelle "Rechtsschutzversicherung". Gedeckt sind vielmehr lediglich Strafverfahrenskosten wegen eines strafrechtlichen Ereignisses, das einen unter die Berufshaftpflichtversicherung fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann.

Die Interessenlagen bei Versicherer und Versicherten sind identisch, da beide an einem möglichst günstigen Ausgang des Strafverfahrens, in dem oft wichtige Vorentscheidungen für zivilrechtliche Schadenersatzansprüche fallen, interessiert sind. Dieses Beispiel für Psychologen lässt sich auf jeden anderen Heilwesen-/Hilfsberuf übertragen, bis hin zum Podologen, der z.B. diabetische Füße behandelt.

Da es sich hierbei um ein zunehmend häufiger vorkommendes und existenzgefährdendes Risiko handelt, muss jeder Heilberufler darauf bedacht sein, die vorgenannten Kosten einer solch umfassenden strafrechtlichen Verteidigung zu versichern. Dieser umfassende  Versicherungsschutz wird nicht von allen Berufshaftpflichtversicherungen bedingungsgemäß gleichermaßen abgedeckt.  

Vergleich